Corona-Virus
Die JVA Sehnde informiert
Die Gewährung von Besuchen in eingeschränkter Form erfolgt ab dem 21.04.2022 zu den üblichen Besuchszeiten:
Montag - Freitag:
14:00- 15.00 Uhr 15:30 - 16.30 Uhr 17:00-18.00 Uhr
18.30- 19.30 Uhr (nur Einzelbesuche)
Samstag:
08:30- 09:30 Uhr 10:00 -11:00 Uhr 11:30-12:30 Uhr
14:00- 15:00 Uhr 15:30 -16:30 Uhr
17:00- 18:00 Uhr (nur Einzelbesuche)
im Sammelbesuchsraum ermöglicht.
Der Besuch unterliegt folgenden Auflagen/ Einschränkungen:
- Besucher > 12 Jahren haben bei Betreten der Anstalt einen 3G Nachweis (bei Langzeitbesuch 2G) vorzulegen und während des Aufenthalts in der Anstalt eine FFP 2 Maske zu tragen, wenn ein Mindestabstand von 1,5m zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. Besucher < 12 Jahren tragen in diesen Fällen eine OP Maske.
- Besucher mit einer einmaligen Impfung mit dem Impfstoff von Johnson& Johnson gelten nach den aktuellen Regeln (Stand: 17.01.2022) der Schutzmaßnahmen Ausnahmeverordnung des Bundes als nicht mehr vollständig geimpft.
- Bund ändert Regeln für Personen, die mit Impfstoff von Johnson&Johnson geimpft wurden - Zweite Impfung gilt nicht mehr als Auffrischung | Nds. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (niedersachsen.de)
- Es erfolgt eine Maximalbelegung von 5 Besuchertischen pro Blockzeit
- Der letzte Besuchsblock ist ausschließlich überwachten Einzelbesuchen mit bis zu 3 Besuchern vorbehalten. Hier ist nur ein Besuch pro Blockzeit möglich. Ausschließlich polizeilich überwachte Einzelbesuche sind in Abstimmung zu anderen Zeiten möglich.
- Es wird lediglich ein Besucher pro Gefangener im Sammelbesuchsraum (außer Einzelbesuche, vgl. 3. Spiegelstrich) zugelassen. Besuche mit mehr als einem Besucher sind nur möglich, wenn es sich bei den weiteren Personen um Kinder (bis 18 Jahre) handelt. Bei mehr als einem Besucher (bis zu 3) findet der Besuch coronabedingt im Trennscheibenraum statt.
- Körperkontakt zwischen Besucher/-in und Inhaftierten ist verboten, auf dem Tisch befindet sich eine Plexiglastrennscheibe. Jeglicher Verstoß hiergegen führt zu einem Besuchsabbruch und Besuchsverbot für den Inhaftierten und / oder Besucher/-in und ggfls. 14 tägiger Unterbringung des Inhaftierten in der Trennungsstation
- Automateneinkauf ist nicht gestattet
- Langzeitbesuche können unter Zugrundelegung der üblichen Zulassungsvoraussetzungen mit folgender Maßgabe stattfinden:
- Die Langzeitbesuche sind Ehe- und Lebenspartner/-innen sowie Ehe- und Lebenspartner/-innen mit Kindern vorbehalten. Es werden max. 1 Erwachsener und 3 Kinder zum Besuch zugelassen.
- Gefangener und Besucher (>12 Jahren) sind geimpft oder genesen; bei unter 12- Jährigen ist kein Nachweis erforderlich.
Zu den Skype Besuchen:
- die Skypebesuchszeiten werden an die Sammelbesuchszeiträume angepasst“