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Post & Pakete

Post
Eingehende sowie ausgehende Post wird in Anwesenheit des Inhaftierten geöffnet, einer Sichtkontrolle unterzogen und ausgehändigt bzw. weitergeleitet. Hierbei wird vom geistigen Inhalt des Schriftsatzes keine Kenntnis genommen. Einige ein- und ausgehende Briefe sind von der Sichtkontrolle ausgenommen. Beispielhaft ist hier die Post von und an Verteidiger und/ oder Gerichten zu nennen.

Post für Untersuchungshaftgefangene
Alle eingehende wie ausgehende Post der Untersuchungshaftgefangenen unterliegen der Kontrolle des zuständigen Gerichtes. Auch hier gibt es einige Ausnahmen, in denen eine Kontrolle des zuständigen Gerichtes nicht erfolgt.

Pakete
Gemäß § 34 Abs. 1 NJVollzG dürfen Pakete seit dem 01.01.2008 keine Nahrungs- und Genussmittel mehr enthalten.

Der Empfang von Paketen bedarf der Erlaubnis der Vollzugsbehörde.

Paketannahme
Die Annahme der Paketpost erfolgt werktags von Montag bis Samstag bis 12.00 Uhr. Nachnahmesendungen werden von Montag bis Freitag zu den Öffnungszeiten der Zahlstelle entgegen genommen.

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